§ 315a StGB. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Januar 1953/23. Januar 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 315a.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
  • 1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vornimmt,
  • 2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
  • 3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet, oder
  • 4. in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu schnell fährt
und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 4, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.