§ 330c StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011][1. November 1994]
§ 330c. Einziehung § 330c. Einziehung
[1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können [1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
[1. November 1994–14. Dezember 2011]
1§ 330c. Einziehung. [1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
[2] § 74a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.

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