§ 330c StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994][14. Oktober 1994]
§ 330c. Einziehung § 330c. Einziehung
[1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden.
[14. Oktober 1994–1. November 1994]
1§ 330c. Einziehung. Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 14. Oktober 1994: Artt. 3 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 30. September 1994.

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