§ 330c StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994] | [14. Oktober 1994] |
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§ 330c. Einziehung | § 330c. Einziehung |
[1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können | Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, | 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, |
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. | eingezogen werden. |
[14. Oktober 1994–1. November 1994]
1§ 330c. Einziehung. Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
- Anmerkungen:
- 1. 14. Oktober 1994: Artt. 3 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 30. September 1994.