§ 330c StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Oktober 1994][1. Juli 1980]
§ 330c. Einziehung § 330c. Einziehung
Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. eingezogen werden.
[1. Juli 1980–14. Oktober 1994]
1§ 330c. Einziehung. Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

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