§ 60 StGB. Absehen von Strafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. September 1969]
1§ 60.
(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.