§ 60 StGB. Absehen von Strafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. September 1969]
    1§ 60. 
        
(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
        
            (2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.