§ 60 StGB. Absehen von Strafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1872] | 
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| § 60 | § 60 | 
| Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. | Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. | 
    [1. Januar 1872–1. Januar 1934]
    1§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.