§ 60 StGB. Absehen von Strafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Januar 1934]
§ 60 § 60
(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.
[1. Januar 1934–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 6, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.