§ 60 StGB. Absehen von Strafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Januar 1934] | 
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| § 60 | § 60 | 
| (1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. | Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. | 
| (2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1934–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
    1§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 6, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.