§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. Oktober 1923] | [1. Mai 1923] |
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§ 70 | § 70 |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; |
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren. |
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
[1. Mai 1923–20. Oktober 1923]
1§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
- 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
- 22. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
- 33. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
- 44. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
- 55. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
- 66. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 3. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 4. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
- 5. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
- 6. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.