§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.