§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970] | [5. August 1969/6. August 1969] |
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§ 70 | § 70 |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn |
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; |
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
[5. August 1969/6. August 1969–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 70.
2(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
- 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
- 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
- 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
- 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
- 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
- 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
3(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 4[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
- 3. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 4. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 5. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.