§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][5. August 1969/6. August 1969]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[5. August 1969/6. August 1969–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 70.
2(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
  • 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
3(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 4[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
5(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
3. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
5. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.