§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 82. Hochverrat gegen ein Land | § 82 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt |
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder | 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder |
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 82.
2(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
- 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.