§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–2. Mai 1934]
1§ 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.