§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.