§ 91 StGB. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–2. Mai 1934]
1§ 91.
(1) Gegen Ausländer ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
(2) Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in den §§ 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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