§ 91 StGB. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 91.
(1) Gegen Ausländer ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
(2) Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in den §§ 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.

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