§ 91 StGB. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968–1. Januar 1975]
1§ 91. Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels gilt dieses Gesetz
  • 1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungsbereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,
  • 2. in den Fällen der §§ 86, 86a und 88 nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen wird,
  • 3. in den Fällen des § 90a Abs. 1 und des § 90b nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen wird oder der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage in diesem Bereich hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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