§ 94 StGB. Landesverrat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[21. Dezember 1932–4. Februar 1946]
1§ 94.
(1) Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet. [2] Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. [3] Für die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt § 200 entsprechend.
(3) Sind im Falle des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Anmerkungen:
1. 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932.

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