§ 94 StGB. Landesverrat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–21. Dezember 1932]
1§ 94.
(1) [1] Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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