§ 98 StGB. Landesverräterische Agententätigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 98.
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • neben der Strafe aus § 89 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
  • neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97 auf Geldstrafe;
  • neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
(2) § 86 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.