§ 98 StGB. Landesverräterische Agententätigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 98.
(1) Wer außer dem Falle des § 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.