§ 99 StGB. Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. April 2026]
1§ 99. 2Geheimdienstliche Agententätigkeit.
3(1) Wer
  • 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
  • 2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
4(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 2. April 2026: Artt. 1 Nr. 9, 4 des Gesetzes vom 20. März 2026.
4. 2. April 2026: Artt. 1 Nr. 9, 4 des Gesetzes vom 20. März 2026.

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