§ 99 StGB. Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 99.
(1) Wer außer dem Falle des § 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 99 StGB

§ 98 StGB. Landesverräterische Agententätigkeit

§ 99 StGB. Geheimdienstliche Agententätigkeit

§ 100 StGB. Friedensgefährdende Beziehungen