§ 99 StGB. Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 99.
(1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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