§ 108 StPO. Beschlagnahme anderer Gegenstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[5. August 1992][19. April 1978]
§ 108 § 108
(1) [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
[19. April 1978–5. August 1992]
1§ 108. 2[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. 3[3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 26, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 19. April 1978: Artt. 1 Nr. 3, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. April 1978.