§ 108 StPO. Beschlagnahme anderer Gegenstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 108 § 108
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 108. 2[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.