§ 108 StPO. Beschlagnahme anderer Gegenstände
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [19. April 1978] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 108 | § 108 | 
| [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. | [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. | 
    [1. Januar 1975–19. April 1978]
    1§ 108.  2[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 26, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.