§ 111b StPO. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 111b. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung.
(1) [1] Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. [2] Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. [3] § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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