§ 117 StPO. Haftprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 117. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, kann auf Grund von Maßnahmen, welche die Fluchtgefahr erheblich zu vermindern geeignet sind, insbesondere gegen Sicherheitsleistung, mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.