§ 117 StPO. Haftprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 117 § 117
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, kann auf Grund von Maßnahmen, welche die Fluchtgefahr erheblich zu vermindern geeignet sind, insbesondere gegen Sicherheitsleistung, mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen […] Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 117. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen […] Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.