§ 117 StPO. Haftprüfung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
|---|---|
| § 117 | § 117 |
| Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen […] Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden. | Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 117. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.