§ 117 StPO. Haftprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 117 § 117
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen […] Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 117. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden.