§ 12 StPO. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2013]
§ 12. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 12
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
[1. April 2013–25. Juli 2015]
1§ 12.
2(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 2013: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013.