§ 12 StPO. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 12 | § 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat. | (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. | (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 12.
2(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.