§ 12 StPO. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 12 § 12
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7-11 zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 12.
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7-11 zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.