§ 136 StPO. Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 136 § 136
(1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. [4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann. (1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [3] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen]. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen].
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 136.
2(1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [3] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.
3(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen].
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.