§ 136 StPO. Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[6. Juli 2013][1. September 2004]
§ 136 § 136
(1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann. [4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. (1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. [4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen]. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen].
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
[1. September 2004–6. Juli 2013]
1§ 136.
2(1) 3[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. [2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 4[3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. 5[4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
6(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen].
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.