§ 136 StPO. Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 136 § 136
(1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. [2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. (1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. [2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit [geben, die] gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe [zu beseitigen] und [die] zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen [geltend zu machen]. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen geben.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 136.
(1) [1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. [2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen geben.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.