§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 154a § 154a
(1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) Während der Voruntersuchung stehen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter zu.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 154a.
(1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Voruntersuchung stehen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter zu.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 6 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.