§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 154a. [1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. [2] Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. [3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.