§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][17. September 1965]
§ 157. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter § 157
Im Sinne dieses Gesetzes ist […] Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
[17. September 1965–25. Juli 2015]
1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
  • Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
  • Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

Umfeld von § 157 StPO

§ 156 StPO. Anklagerücknahme

§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

§ 158 StPO. Strafanzeige; Strafantrag