§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 157 | § 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist […] | Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, | - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. | - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
- – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.68, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.