§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 157 § 157
Im Sinne dieses Gesetzes ist: Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Anordnung der Hauptverhandlung beschlossen ist.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
  • Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
  • 2Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Anordnung der Hauptverhandlung beschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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