§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 163 § 163
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. (1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. (2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 163.
2(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
3(2) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 2 S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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