§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. August 1968] |
---|---|
§ 165 | § 165 |
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. | Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |
[1. August 1968–1. Januar 1975]
1§ 165. Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.