§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1968][1. Oktober 1950]
§ 165 § 165
Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. [Bei] Gefahr im Verzug […] hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
[1. Oktober 1950–1. August 1968]
1§ 165. [Bei] Gefahr im Verzug […] hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen