§ 198 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 198.
2(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Sachen das Oberlandesgericht, sonst das Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. [2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.81, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 9, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.