§ 198 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1950]
§ 198 § 198
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Sachen das Oberlandesgericht, sonst das Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. [2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. (2) [1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. [2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 198.
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. [2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.81, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.