§ 198 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1921–1. April 1924]
1§ 198.
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
2(2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den Schwurgerichten oder den Landgerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. [2] Das gleiche gilt in den vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1921: Artt. III Nr. 2, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.