§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 202. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202
[1] Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. [1] Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 202. [1] Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a Halbs. 1, Halbs. 2, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.