§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 202 § 202
(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. (1) Zur besseren Aufklärung der Sache
(2) [1] In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen. kann das Gericht eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung oder einzelne Beweiserhebungen anordnen.
[2] Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. (2) Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist.
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. (3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 202.
(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung oder einzelne Beweiserhebungen anordnen.
(2) Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist.
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.86, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.