§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 202.
(1) [1] Hat der Vorsitzer gegen die Anordnung der Hauptverhandlung keine Bedenken, so bestimmt er Ort und Zeit der Hauptverhandlung. [2] Er beschließt zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung.
(2) Hat der Vorsitzer gegen die Anordnung der Hauptverhandlung Bedenken, so führt er die Entscheidung des Gerichts herbei.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.