§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 202.
(1) [1] Hat der Vorsitzer gegen die Anordnung der Hauptverhandlung keine Bedenken, so bestimmt er Ort und Zeit der Hauptverhandlung. [2] Er beschließt zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung.
(2) Hat der Vorsitzer gegen die Anordnung der Hauptverhandlung Bedenken, so führt er die Entscheidung des Gerichts herbei.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.